AGB

Verkaufs und Lieferbedingungen Gültig ab 01.03.2015

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Unsere Verkaufs-u. Lieferbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders bestimmt, für alle Angebote, Kaufverträge, Aufträge, Lieferungen und Leistungen, die Scharfen­berger an den Kunden erbringt. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird nicht anerkannt.

§ 2 ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden gegen- über den Auftrag schriftlich bestätigen.

(1a) Lieferungen und Leistungen sind abschließend in unserer Auftragsbestätigung aufgeführt. Soweit mündliche Angaben erfolgen, sind diese lediglich als ungefähre Angaben zu verstehen.

(2) Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in unserer Werbung zugesagt worden ist.

(3) Die im Rahmen der Vertragsanbahnung von uns übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die gemachten Angaben über Gewicht, Raum, Kraftbedarf und Leistungsfähigkeit sind maßgebend; technische Änderungen oder technische Verbesserungen oder Konstruktionsänderungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind.

(4) Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich zusichern.

(5) Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 PREISE

(1) Unsere Lieferungen erfolgen zu den Preisen, die in den jeweils gültigen Preislisten oder Auftragsbestätigungen bekannt gegeben werden. Alle Preise gelten ab Werk/Versandort bzw. für Ersatzteile und zum Verbrauch bestimmter Güter (Verbrauchsmaterialien) ab Niederlassung bzw. Auslieferungslager ohne Verpackung.

(2) Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung, die ggf. gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung sind unverbindlich und können von uns jederzeit abgeändert werden.

(4) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen.

§ 4 LIEFERFRIST UND HÖHERE GEWALT

(1) Lieferfristen, die in Schriftform nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen („etwa“, „ca.“, „möglichst“, etc.) werden wir uns nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten. Wir behalten uns vor, Lieferungen erst nach Ablauf der dem Kunden gegebenenfalls zustehenden Widerrufsfrist (etwa gem. § 355 Abs. 1 und 2 BGB) vorzunehmen. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, soweit der Kunde diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat, und nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.

(2) Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind und die auf die Fertigung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichen Einfluss sind, insbesondere auch bei Arbeitskämpfen und sonstigen Umständen, die uns oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörungen), um die Dauer der Betriebsstörung. Ist eine wegen unverschuldeter Betriebsstörungen erforderliche Anpassung des Vertrages trotz allen zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.

(3) Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder werden wir von unserer Lieferpflicht frei, hat der Kunde keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen uns. Für unverschuldete Betriebsstörungen haften wir auch nicht während eines Verzuges. Wir werden den Kunden über einen Eintritt der genannten Umstände zu unterrichten.

(4) Wir sind vor Ablauf der Lieferfristen in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.

(5) Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko und Verantwortungsbereich des Kunden haben, so hat der Kunde uns die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei der Lagerung bei uns mindestens 0,5% des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt möglich. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.

§ 5 LIEFERUNG VON SOFTWARE

Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer elektronischen Einrichtung verkauft, gewähren wir dem Kunden an der dazugehörigen Software ein grundsätzlich nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Übertragung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe an einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweist, z.B. im Falle des Verkaufs der kompletten Maschine. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzungsüberlassung unserer Software in der jeweils geltenden Fassung. Die zum Betrieb des Liefergegenstandes erforderlichen Schriften und Programme sind regelmäßig Gegenstand von Urheber- und Schutzrechten und verbleiben in unserem Eigentum.

§ 6 LIEFERUMFANG, TRANSPORT UND GEFAHRÜBERGANG

(1) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer vom Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Kunden oder aufgrund eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(2) Wir sind berechtigt für den Kunden und auf dessen Rechnung eine Transportversicherung auf Basis der allgemeinen Transportversicherungsbedingungen abzuschließen, die das Risiko von Transporten der vom Auftrag umfassten Ware ab Werk bis zum vereinbarten Bestimmungsort deckt.

(3) Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der Lieferung ist in der Auftragsbestätigung angegeben.

§ 7 ZAHLUNG UND VERZUG

(1) Sind in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung keine abweichende Vereinbarungen getroffen sind Zahlungen sofort fällig und innerhalb 8 Tagen nach Lieferung, Versandbereitschaft bzw. Rechnungsstellung ohne jeden Abzug bar, per Scheck oder durch Überweisung zu leisten.

(2) Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.

(3) Bei Verzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe mindestens jedoch 8% pro Jahr über den jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Können wir einen höheren Verzugsschadennachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(4) Der Kunde darf mit Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen nur dann aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie zurück halten, wenn die Gegenansprüchevon uns anerkannt, unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann der Kunde wegen seinen Gegenansprüchen seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten so wie nicht mit ihnen aufrechnen.

(5) Wir sind berechtigt, bei Ratenzahlungen den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Kunde mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Zahlungsraten säumig ist und der säumige Betrag mehr als 10% des Kaufpreises ausmacht. (6) Bei Auslandszahlungen werden die Bankkosten weiterbelastet.

(7) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gegen zuLasten des Bestellers und sind sofort fällig.

(8) Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(9) Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Wir behalten uns an dem Liefergegenstand das Eigentum bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen bzw. alle Wechsel eingelöst sind. Wir geben auf Verlangen des Kunden den Liefergegenstand in dem Umfang frei, in dem unser Sicherungsinteresse entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110% der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes bleibt möglich.

(2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Herstellerin. Erlischt unser (Mit-) Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der gesamten Forderung gemäß § 8 Abs. 2 zum Wert der anderen Gegenstände auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Eigentum unentgeltlich.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes gilt das Folgende :

a) Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand zu benutzen, nicht aber das Recht zur Überlassung an Dritte, zur Veräußerung oder zu Belastung desselben.

b) Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche die das Betriebsgrundstück des Kunden betreffen.

c) Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns und darf nur von Mitarbeitern von Scharfen­berger oder ihren Beauftragten durchgeführt werden.

d) Der Kunde hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ferner den Liefergegen-stand auf seine Kosten zugunsten von Scharfen­berger gegen Transport-, Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden zu versichern und die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

e) Der Kunde gestattet Scharfen­berger oder deren Beauftragten die Besichtigung des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck den Zutritt zu den Räumen, in denen er sich befindet, und verpflichtet sich, nötigenfalls Hilfestellung zu gewähren, ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen.

(4) Bei Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte (insbesondere Finanzkaufvertrag) bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange vereinbart und bleiben die sich aus dem Vertrag bis zu Zahlung der Lieferforderung für Scharfen­berger ergebenden Rechte so lange bestehen, bis auch der Dritte gemäß den Bestimmungen des Finanzierungsvertrages vom Kunden voll befriedigt ist.

(5) An Kostenvorschüssen, Zeichnungen und Systemkonzepten behalten wir die Eigentumsrechte sowie die Urheberrechte daran und an mitgelieferter Dokumentation. Jede Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist untersagt.

(6) Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG

Für Sach- und Rechtsmängel haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich der Regelungen unter § 10 wie folgt:

(1) bei Sachmängeln

a) Ein festgestellter Mangel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

b) Ob ein Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben wird, entscheiden wir.

c)Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

d) Ermöglicht uns der Kunde die Gewährleistung nicht, sind wir von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit.

e) Der Kunde ist nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden berechtigt, einen Mangel auf unsere Kosten beseitigen zu lassen. Auch in diesen Fällen sind wir unverzüglich zu verständigen und der Mangel zu dokumentieren.

f) Im Falle einer berechtigten Beanstandung tragen wir nur die unmittelbaren Kosten der Nachlieferung, bzw. der Ersatzlieferung einschließlich der Kosten des Versandes, den Kosten des Aus- und Einbaus, sowie den Kosten einer etwa erforderlichen Gestellung von notwendigen Monteuren und Hilfskräften nebst Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.

g) Dem Kunden steht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag nur zu, soweit wir (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle) eine uns gesetzte angemessene Frist zur Gewährleistung verstreichen lassen.

h) Bei unerheblichen Mängeln kann der Kunde nur Minderung geltend machen. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

i) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 10 (2) unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.

j) Unsere Haftung ist insbesondere ausgeschlossen bei unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder -einrichtungen oder bei Außerachtlassung der in der Betriebsanleitung des Liefergegenstandes aufgestellten Nutzer- und Nutzungsanforderungen sowie Sicherheitsvorschriften, soweit die Versäumnisse nicht von uns zu verantworten sind.

k) Für Folgen unsachgemäßer Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte haften wir nicht. Wir haften ebenfalls nicht für solche Änderungen des Liefergegenstandes, die ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen wurden.

(2) bei Rechtsmängeln

a) Werden durch die Benutzung des Liefergegenstandes inländische gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte verletzt, werden wir dem Kunden (auf unsere Kosten) grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand so modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Eine Modifikation des Liefergegenstandes scheidet aus, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist.

Soweit uns dies nicht innerhalb angemessener Fristen oder zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

b) Unsere unter Ziffer (2) lit.a) dieses Paragraphen genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Regelungen in 10 (2) unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Fall von Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend.

c) Die Verpflichtungen aus Ziffer (2) lit.a) dieses Paragraphen bestehen aber nur dann, wenn der Kunde

– uns unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen in Kenntnis setzt

– uns im angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 9 (8) ermöglicht

– uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben

– der Rechtsmangel nicht auf einer Ursache in der Risikosphäre des Kunden beruht, dieser den Liefergegenstand beispielsweise eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

§ 10 HAFTUNG

(1) Sofern der Kunde den Liefergegenstand deshalb nicht vertragsgemäß verwenden kann, weil wir ihn – vor oder nach Vertragsschluss – fehlerhaft oder unzureichend beraten oder unterwiesen oder anderweitig angeleitet haben oder anderweitig schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, insbesondere etwa eine fehlerhafte oder unzureichende Bedienungs- oder Wartungsanweisung für den Liefergegenstand erteilt haben, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen unter § 9 und 10 (2) unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (sogenannte Folgeschäden), haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten.

Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder im Falle einer Garantiezusage, ferner dann nicht, wenn nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zu haften ist.

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 11 VERJÄHRUNG

(1) Sämtliche Ansprüche des Kunden verjähren, soweit es sich bei ihm um einen Kaufmann oder eine juristische Personen handelt, in 12 Monaten.

(2) Für Schadensersatzansprüche nach § 10 (2), sowie für Ansprüche von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen; gleiches gilt für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 12 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SCHLUSSBESTIMMUNG

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt ausschließlich das für inländische Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für Verträge mit Kaufleuten oder juristischen Personen, sowie Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland wird Bad Dürkheim als Gerichtsstand vereinbart.

(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Bestimmung entsprechende oder nahekommende Ersatzbestimmung. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

§ 13 ABTRETUNG

Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtung des Kunden aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht zulässig.

§ 14 SERVICE

Hat Scharfen­berger die Erbringung von Montage-, Service- oder Instruktionsleistungen sowie die Lieferung von Ersatzteilen übernommen, gelten ergänzend zu diesen Verkaufs und Lieferbedingungen unsere Servicebedingungen sowie unsere Kostensätze für Service- Einzelaufträge. Mit diesen Servicebedingungen und Kostensätzen werden alle angebotenen und ausgeführten Dienstleistungen umfasst, die wir erbringen.

§ 15 EXPORTKONTROLLBESTIMMUNGEN

Die Liefergegenstände sowie Software können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

§ 16 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

(1) Bei Verträgen mit Kaufleuten, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird folgendes vereinbart : Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Bad Dürkheim vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde
nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Scharfen­berger vor einem anderen als den ausschließlichen Gerichten für Bad Dürkheim vorzubringen.
Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kund en oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichte zu erheben.

(2) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.